Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 19.06.2026 )
Marktgemeinde Engelhartstetten, KG Markthof
Die Marktgemeinde Engelhartstetten hat um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung
einer Organismenwanderhilfe zur Herstellung des Kontinuums von der March in den
Stempfelbach, zur Errichtung eines Damms mit Stauhaltung im Teich vor dem Pumpwerk
und Siel Markthof und zur Sedimententfernung aus dem Teich Markthof mittels
Saugbagger und Förderung mittels Pumpen über Transportleitungen zur Donau in der KG
Markthof angesucht.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
aufliegenden Projekt hervor.
Die mit Schreiben vom 21.04.2026 für den 02.07.2026 angesetzte Verhandlung wird
hiermit abberaumt! Die vorhergehende Anberaumung ist somit als gegenstandslos
zu betrachten.
Stattdessen beraumt die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in obenstehender
Angelegenheit eine mündliche Verhandlung an für
Donnerstag, 18. Juni 2026
Treffpunkt: 09:00 Uhr, Gemeindeamt Marktgemeinde Engelhartstetten,
Obere Hauptstraße 2, 2292 Engelhartstetten
Hinweise
- Lassen sich Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei der Verhandlung vertreten, müssen
die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der
Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf oder während der
Verhandlung vorgebracht werden, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.
Zur Verhandlung werden
- der Antragsteller,
- die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch
Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sowie
- jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in
deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll,
geladen.
Die anderen Parteien und sonstigen Beteiligten werden durch Anschlag in den
Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, geladen.
Bei dieser Verhandlung soll geprüft werden, ob das Vorhaben den Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes entspricht. Die Wasserrechtsbehörde hat dabei die Möglichkeit,
Auflagen bzw. Bedingungen vorzuschreiben.
Rechtsgrundlagen
§§ 10, 32, 98 Abs. 1, 105, 107 und 108 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 249
2230 Gänserndorf, Johann-Marschall-Straße 19
